Berlin, 19. Juli 2026

Der Cyber Resilience Act bringt erstmals verbindliche Cybersicherheitspflichten für nahezu alle vernetzten Produkte. Ein Überblick – und was Unternehmen jetzt angehen sollten.

Mit dem EU Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) gelten erstmals horizontale, verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für „Produkte mit digitalen Elementen", die in der EU auf den Markt gebracht werden. Betroffen sind Hersteller, Einführer und Händler von Hard- und Software – ausdrücklich nicht nur klassische „IT-Unternehmen". Abgesichert werden die Anforderungen durch CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung und empfindliche Bußgelder von bis zu 15 Mio. EUR bzw. 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Überblick zum CRA

Im Kern verpflichtet der CRA vor allem die Hersteller – in Teilen auch Einführer und Händler – zu Folgendem:

  • Security by Design und by Default: grundlegende Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I) über den gesamten Produktlebenszyklus.
  • Schwachstellenbehandlung und Meldepflichten: aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle sind über die einheitliche Meldeplattform (ENISA/CSIRT) zu melden – Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden.
  • Unterstützungszeitraum: Bereitstellung von Sicherheitsupdates für in der Regel mindestens fünf Jahre.
  • Transparenz und Lieferkette: technische Dokumentation, Software-Stückliste (SBOM) und Sorgfalt gegenüber Komponenten Dritter.
  • Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung: je nach Produktkritikalität, mit EU-Konformitätserklärung.
  • Sonderregime: erleichterte Pflichten u. a. für Verwalter quelloffener Software.

Zeitschiene: in Kraft seit 10. Dezember 2024 · Melde- und Schwachstellenpflichten ab 11. September 2026 · vollständige Geltung ab 11. Dezember 2027. Wer jetzt beginnt, hat einen klaren Vorsprung.

Mehr zum Thema

Wir haben den CRA für Sie aufbereitet:

  • Was ist zu tun? – ein Schritt-für-Schritt-Compliance-Leitfaden mit direkter Verlinkung zu jeder einschlägigen Vorschrift.
  • FAQ zum CRA – die häufigsten Fragen, praxisnah beantwortet.
  • Verordnungstext – der vollständige Wortlaut aller Artikel und Anhänge mit komfortabler Artikel-Navigation.

Sie sind unsicher, ob und wie der CRA Ihr Unternehmen betrifft? SES Berlin begleitet Sie von der ersten Betroffenheitsprüfung über die Konformitätsbewertung bis zur Vertrags- und Lieferkettengestaltung. Sprechen Sie uns an.

Berlin, 19. Juli 2026

Der Cyber Resilience Act bringt erstmals verbindliche Cybersicherheitspflichten für nahezu alle vernetzten Produkte. Ein Überblick – und was Unternehmen jetzt angehen sollten.

Mit dem EU Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) gelten erstmals horizontale, verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für „Produkte mit digitalen Elementen", die in der EU auf den Markt gebracht werden. Betroffen sind Hersteller, Einführer und Händler von Hard- und Software – ausdrücklich nicht nur klassische „IT-Unternehmen". Abgesichert werden die Anforderungen durch CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung und empfindliche Bußgelder von bis zu 15 Mio. EUR bzw. 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Überblick zum CRA

Im Kern verpflichtet der CRA vor allem die Hersteller – in Teilen auch Einführer und Händler – zu Folgendem:

  • Security by Design und by Default: grundlegende Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I) über den gesamten Produktlebenszyklus.
  • Schwachstellenbehandlung und Meldepflichten: aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle sind über die einheitliche Meldeplattform (ENISA/CSIRT) zu melden – Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden.
  • Unterstützungszeitraum: Bereitstellung von Sicherheitsupdates für in der Regel mindestens fünf Jahre.
  • Transparenz und Lieferkette: technische Dokumentation, Software-Stückliste (SBOM) und Sorgfalt gegenüber Komponenten Dritter.
  • Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung: je nach Produktkritikalität, mit EU-Konformitätserklärung.
  • Sonderregime: erleichterte Pflichten u. a. für Verwalter quelloffener Software.

Zeitschiene: in Kraft seit 10. Dezember 2024 · Melde- und Schwachstellenpflichten ab 11. September 2026 · vollständige Geltung ab 11. Dezember 2027. Wer jetzt beginnt, hat einen klaren Vorsprung.

Mehr zum Thema

Wir haben den CRA für Sie aufbereitet:

  • Was ist zu tun? – ein Schritt-für-Schritt-Compliance-Leitfaden mit direkter Verlinkung zu jeder einschlägigen Vorschrift.
  • FAQ zum CRA – die häufigsten Fragen, praxisnah beantwortet.
  • Verordnungstext – der vollständige Wortlaut aller Artikel und Anhänge mit komfortabler Artikel-Navigation.

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