Sampling als Pastiche: BGH-Urteil "Metall auf Metall" (I ZR 74/22)

Rund 30 Jahre nach der Veröffentlichung von „Nur mir“ hat der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 (I ZR 74/22, „Metall auf Metall VI“) entschieden: Zwei Sekunden aus einem fremden Musikstück dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis verwendet werden, nämlich als Pastiche nach § 51a UrhG. Die Revision von Kraftwerk wurde zurückgewiesen. Für Kreative ist das eine gute Nachricht. Es ist aber kein Freibrief.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sampling greift grundsätzlich in Urheber- und Leistungsschutzrechte ein, auch bei nur zwei Sekunden Länge.
  • Seit dem 7. Juni 2021 kann es durch die Pastiche-Schranke des § 51a UrhG erlaubt sein.
  • Ein Pastiche ist kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung. Erforderlich ist ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem Original.
  • Es kommt nicht auf die innere Absicht des Nutzers an, sondern darauf, ob der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Originalwerk kennt.
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) scheiden regelmäßig aus, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Worum ging es?

1977 veröffentlichte die Gruppe Kraftwerk den Titel „Metall auf Metall“. Für den Song „Nur mir“ (1997, gesungen von Sabrina Setlur) übernahmen die Produzenten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz und legten sie dem Stück als Dauerschleife unter. Kraftwerk sah darin eine Verletzung seiner Rechte als Tonträgerhersteller, als ausübende Künstler und als Urheber.

Weil sich das Recht während des Verfahrens mehrfach geändert hat, unterscheiden die Gerichte drei Zeiträume:

  1. Bis 21.12.2002: Hier galt die „freie Benutzung“ nach altem Recht (§ 24 UrhG a. F.).
  2. 22.12.2002 bis 6.6.2021: Hier verurteilte das OLG Hamburg die Beklagten zu Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz.
  3. Ab 7.6.2021: Seit diesem Tag gilt die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG).

Gegenstand dieser Revision war nur der dritte Zeitraum.

Die Entscheidung des BGH

Erstens: Ja, es liegt ein Eingriff vor. Der BGH bestätigt, dass die Beklagten die Sequenz in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben. Damit sind die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber berührt. Auch „nur zwei Sekunden“ ändern daran nichts.

Zweitens: Weder Zitat noch Beiwerk. Ein Zitat scheidet aus, weil ein durchschnittlicher Hörer keinen Grund zur Annahme hat, das Fragment stamme aus einem fremden Werk. Als unwesentliches Beiwerk lässt sich die Sequenz nicht einordnen, weil sie den prägenden Teil des Originals ausmacht.

Drittens: Aber zulässig als Pastiche. Damit folgt der BGH dem EuGH-Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23). Ein Pastiche liegt vor bei Schöpfungen, die

  • an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern,
  • zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und
  • einige ihrer geschützten Elemente nutzen, die für das Original charakteristisch sind, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser Dialog kann eine offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische bzw. kritische Auseinandersetzung sein.

Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab: Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, dem das Originalwerk bekannt ist. Eine gesonderte Pastiche-Absicht muss der Nutzer nicht nachweisen.

Warum reichte es im konkreten Fall?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Wichtig ist: Die Sequenz wurde nur geringfügig verändert (Tempo um 5 % verlangsamt, metrische Verschiebung). Diese Änderungen waren auch für aufmerksame Hörer kaum wahrnehmbar. Die wahrnehmbaren Unterschiede ergeben sich aus dem Gesamtstück:

  • Zur übernommenen Sequenz treten eigene Synthesizer-Klänge, Schlagzeug mit eigenen Rhythmusfiguren, Sprechgesang, Background-Gesang und später Gitarrensoli. „Nur mir“ hat einen eigenständigen Charakter und ist dem Hip-Hop zuzuordnen.
  • Die Sequenz dient als Intro und führt den Hörer aus dem Klangbild elektronischer Musik in einen Hip-Hop-Song hinüber. Darin sieht der BGH den erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original. Das OLG hatte zudem eine stilistische Nachahmung im Sinne einer Hommage festgestellt.
  • Die Sequenz bleibt im gesamten Stück deutlich hörbar und steht in den ersten sieben Takten im Vordergrund. Dass die Nutzung trotzdem als Pastiche zulässig ist, zeigt: Die Schranke erlaubt gerade die Übernahme charakteristischer, geschützter Elemente.

Auch dass die Beklagten die Übernahme im Prozess zunächst bestritten und das Sampling nicht publik gemacht hatten, steht der Einordnung nicht entgegen. Der Dialog wird objektiv beurteilt, unabhängig vom Prozessverhalten.

Der Drei-Stufen-Test bleibt Pflicht

Auch bei einem Pastiche muss der Drei-Stufen-Test (Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-Richtlinie) bestanden werden: Die Schranke darf nur in bestimmten Sonderfällen gelten, die normale Verwertung des Originals darf nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber dürfen nicht ungebührlich verletzt werden. Dabei spielen laut BGH folgende Punkte eine Rolle:

  • großer Abstand zwischen den Werken und keine Konkurrenz zum Originaltonträger,
  • keine substantiiert dargelegten Einbußen bei Sampling-Lizenzen,
  • Nutzung erst rund 20 Jahre nach Erscheinen des Originals,
  • eine kommerzielle Nutzung reicht allein nicht aus, um eine ungebührliche Beeinträchtigung anzunehmen.

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt der BGH außerdem Umfang der Entlehnung, Grad der Umgestaltung, Verwechslungsgefahr, die Frage, ob es um eine Auseinandersetzung mit dem Werk geht, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte.

Kein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht

Der BGH stellt klar: Ist die Vervielfältigung urheberrechtlich zulässig, kommt ein Anspruch aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) regelmäßig nicht in Betracht. So sollen Wertungswidersprüche zwischen den Rechtsgebieten vermieden werden. Rechteinhaber können also nicht einfach über das UWG erreichen, was das Urheberrecht erlaubt.

Was das Urteil nicht bedeutet

Die Fachpresse betont zu Recht, dass die Entscheidung Grenzen setzt:

  • Es gibt keine „Zwei-Sekunden-Regel“. Die Länge eines Samples allein entscheidet nicht.
  • „Pastiche“ ist kein Zauberwort. Ohne erkennbaren kreativen Dialog bleibt es bei der Rechtsverletzung. Versteckte Imitationen und bloße Plagiate sind nicht erfasst.
  • Der BGH hat den Begriff nicht weiter geschärft. Er hat die Vorgaben des EuGH mit den Feststellungen der Vorinstanz zusammengeführt. Wo die Grenzen im Einzelfall verlaufen, müssen künftige Verfahren klären.
  • Die Entscheidung gilt für Nutzungen seit dem 7. Juni 2021. Für frühere Zeiträume gelten andere Maßstäbe.

Was bedeutet das für Sie? Praxishinweise

Für Musiker, Produzenten und Content Creator

  • Dokumentieren Sie Ihr Konzept. Auch wenn es auf die Absicht nicht ankommt, hilft ein nachvollziehbarer kreativer Bezug zum Original bei der Argumentation.
  • Machen Sie die Bezugnahme erkennbar. Das Sample darf nicht bloß Dekoration oder Lückenfüller sein. Es muss für Kenner des Originals als Anspielung, Hommage oder Auseinandersetzung wahrnehmbar sein.
  • Schaffen Sie Abstand. Je mehr eigenständige Gestaltung und je weniger Substitution des Originals, desto besser.
  • Prüfen Sie bei kommerziellen Projekten vorab. Bei prägenden Teilen eines aktuellen Hits oder Release-Kampagnen im großen Stil bleibt eine Lizenz meist die sicherere Lösung.
  • Vorsicht bei Social Media. Ein Reel oder Remix mit fremder Musik ist nicht automatisch ein Pastiche. Hintergrundmusik ohne kreativen Bezug fällt nicht darunter.

Für Rechteinhaber, Labels und Verlage

  • Nicht jedes Sample ist ein Fall für die Abmahnung. Prüfen Sie vorab, ob ein erkennbarer kreativer Dialog vorliegen könnte.
  • Ihre Position bleibt stark, wenn Elemente lediglich übernommen werden, etwa als reine Klangkulisse oder in Konkurrenz zum Original.
  • Dokumentieren Sie Ihre Lizenzierungspraxis und Marktauswirkungen. Sie sind im Drei-Stufen-Test relevant.
  • Ein UWG-Anspruch als „Plan B“ ist regelmäßig versperrt.

Ausblick

Der Rechtsstreit ist noch nicht ganz beendet. Nach Berichten der Fachpresse ist für den Zeitraum 2002 bis 2021 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Ob die Kläger gegen das aktuelle Urteil das Bundesverfassungsgericht anrufen, bleibt abzuwarten. Wegen der stark unionsrechtlichen Prägung der Fragen dürften die Erfolgsaussichten überschaubar sein. Die Grenzen des Pastiche werden künftig in neuen Verfahren ausgelotet, etwa bei Remixen, Mashups und Social-Media-Content.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich jetzt zwei Sekunden aus jedem Song sampeln?

Nein. Es gibt keine Sekundenregel. Entscheidend ist, ob die Nutzung ein Pastiche im Sinne des § 51a UrhG ist und der Drei-Stufen-Test bestanden wird.

Muss ich nachweisen, dass ich ein Pastiche schaffen wollte?

Nein. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Originalwerk kennt.

Gilt das Urteil auch für Remixe und Mashups?

Der Begriff des Pastiche ist nicht auf Sampling beschränkt. Ob ein Remix im Einzelfall erfasst ist, hängt von den oben genannten Kriterien ab.

Kann ich mich auf das Urteil berufen, wenn mein Sample schon vor 2021 entstanden ist?

Unter Umständen ja. Entscheidend ist nicht, wann das Sample entstanden oder erstmals veröffentlicht wurde, sondern wann die Nutzungshandlung stattfindet, etwa Vervielfältigung oder Vertrieb. Der BGH hat § 51a UrhG hier auf Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 angewandt, obwohl „Nur mir“ bereits 1997 erschienen ist.

Kann der Rechteinhaber trotzdem über das Wettbewerbsrecht vorgehen?

Regelmäßig nicht, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Quellen und weiterführende Informationen

Fazit

Das Urteil stärkt die Kunstfreiheit und referenzielle Kunstformen wie Sampling, ohne den Schutz der Rechteinhaber aufzugeben. Für die Praxis gilt: Wer fremdes Material übernimmt, sollte den kreativen Dialog mit dem Original erkennbar machen und im Zweifel vorher rechtlich prüfen lassen.

Sie planen ein Sampling-Projekt oder haben eine Abmahnung erhalten? Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Lizenzen, Abwehr und Durchsetzung. Ihr Ansprechpartner: Roman Ronneburger, oder über unsere Kontaktseite.

Sampling als Pastiche: BGH-Urteil "Metall auf Metall" (I ZR 74/22)

Rund 30 Jahre nach der Veröffentlichung von „Nur mir“ hat der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 (I ZR 74/22, „Metall auf Metall VI“) entschieden: Zwei Sekunden aus einem fremden Musikstück dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis verwendet werden, nämlich als Pastiche nach § 51a UrhG. Die Revision von Kraftwerk wurde zurückgewiesen. Für Kreative ist das eine gute Nachricht. Es ist aber kein Freibrief.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sampling greift grundsätzlich in Urheber- und Leistungsschutzrechte ein, auch bei nur zwei Sekunden Länge.
  • Seit dem 7. Juni 2021 kann es durch die Pastiche-Schranke des § 51a UrhG erlaubt sein.
  • Ein Pastiche ist kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung. Erforderlich ist ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem Original.
  • Es kommt nicht auf die innere Absicht des Nutzers an, sondern darauf, ob der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Originalwerk kennt.
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) scheiden regelmäßig aus, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Worum ging es?

1977 veröffentlichte die Gruppe Kraftwerk den Titel „Metall auf Metall“. Für den Song „Nur mir“ (1997, gesungen von Sabrina Setlur) übernahmen die Produzenten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz und legten sie dem Stück als Dauerschleife unter. Kraftwerk sah darin eine Verletzung seiner Rechte als Tonträgerhersteller, als ausübende Künstler und als Urheber.

Weil sich das Recht während des Verfahrens mehrfach geändert hat, unterscheiden die Gerichte drei Zeiträume:

  1. Bis 21.12.2002: Hier galt die „freie Benutzung“ nach altem Recht (§ 24 UrhG a. F.).
  2. 22.12.2002 bis 6.6.2021: Hier verurteilte das OLG Hamburg die Beklagten zu Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz.
  3. Ab 7.6.2021: Seit diesem Tag gilt die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG).

Gegenstand dieser Revision war nur der dritte Zeitraum.

Die Entscheidung des BGH

Erstens: Ja, es liegt ein Eingriff vor. Der BGH bestätigt, dass die Beklagten die Sequenz in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben. Damit sind die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber berührt. Auch „nur zwei Sekunden“ ändern daran nichts.

Zweitens: Weder Zitat noch Beiwerk. Ein Zitat scheidet aus, weil ein durchschnittlicher Hörer keinen Grund zur Annahme hat, das Fragment stamme aus einem fremden Werk. Als unwesentliches Beiwerk lässt sich die Sequenz nicht einordnen, weil sie den prägenden Teil des Originals ausmacht.

Drittens: Aber zulässig als Pastiche. Damit folgt der BGH dem EuGH-Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23). Ein Pastiche liegt vor bei Schöpfungen, die

  • an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern,
  • zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und
  • einige ihrer geschützten Elemente nutzen, die für das Original charakteristisch sind, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser Dialog kann eine offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische bzw. kritische Auseinandersetzung sein.

Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab: Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, dem das Originalwerk bekannt ist. Eine gesonderte Pastiche-Absicht muss der Nutzer nicht nachweisen.

Warum reichte es im konkreten Fall?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Wichtig ist: Die Sequenz wurde nur geringfügig verändert (Tempo um 5 % verlangsamt, metrische Verschiebung). Diese Änderungen waren auch für aufmerksame Hörer kaum wahrnehmbar. Die wahrnehmbaren Unterschiede ergeben sich aus dem Gesamtstück:

  • Zur übernommenen Sequenz treten eigene Synthesizer-Klänge, Schlagzeug mit eigenen Rhythmusfiguren, Sprechgesang, Background-Gesang und später Gitarrensoli. „Nur mir“ hat einen eigenständigen Charakter und ist dem Hip-Hop zuzuordnen.
  • Die Sequenz dient als Intro und führt den Hörer aus dem Klangbild elektronischer Musik in einen Hip-Hop-Song hinüber. Darin sieht der BGH den erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original. Das OLG hatte zudem eine stilistische Nachahmung im Sinne einer Hommage festgestellt.
  • Die Sequenz bleibt im gesamten Stück deutlich hörbar und steht in den ersten sieben Takten im Vordergrund. Dass die Nutzung trotzdem als Pastiche zulässig ist, zeigt: Die Schranke erlaubt gerade die Übernahme charakteristischer, geschützter Elemente.

Auch dass die Beklagten die Übernahme im Prozess zunächst bestritten und das Sampling nicht publik gemacht hatten, steht der Einordnung nicht entgegen. Der Dialog wird objektiv beurteilt, unabhängig vom Prozessverhalten.

Der Drei-Stufen-Test bleibt Pflicht

Auch bei einem Pastiche muss der Drei-Stufen-Test (Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-Richtlinie) bestanden werden: Die Schranke darf nur in bestimmten Sonderfällen gelten, die normale Verwertung des Originals darf nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber dürfen nicht ungebührlich verletzt werden. Dabei spielen laut BGH folgende Punkte eine Rolle:

  • großer Abstand zwischen den Werken und keine Konkurrenz zum Originaltonträger,
  • keine substantiiert dargelegten Einbußen bei Sampling-Lizenzen,
  • Nutzung erst rund 20 Jahre nach Erscheinen des Originals,
  • eine kommerzielle Nutzung reicht allein nicht aus, um eine ungebührliche Beeinträchtigung anzunehmen.

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt der BGH außerdem Umfang der Entlehnung, Grad der Umgestaltung, Verwechslungsgefahr, die Frage, ob es um eine Auseinandersetzung mit dem Werk geht, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte.

Kein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht

Der BGH stellt klar: Ist die Vervielfältigung urheberrechtlich zulässig, kommt ein Anspruch aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) regelmäßig nicht in Betracht. So sollen Wertungswidersprüche zwischen den Rechtsgebieten vermieden werden. Rechteinhaber können also nicht einfach über das UWG erreichen, was das Urheberrecht erlaubt.

Was das Urteil nicht bedeutet

Die Fachpresse betont zu Recht, dass die Entscheidung Grenzen setzt:

  • Es gibt keine „Zwei-Sekunden-Regel“. Die Länge eines Samples allein entscheidet nicht.
  • „Pastiche“ ist kein Zauberwort. Ohne erkennbaren kreativen Dialog bleibt es bei der Rechtsverletzung. Versteckte Imitationen und bloße Plagiate sind nicht erfasst.
  • Der BGH hat den Begriff nicht weiter geschärft. Er hat die Vorgaben des EuGH mit den Feststellungen der Vorinstanz zusammengeführt. Wo die Grenzen im Einzelfall verlaufen, müssen künftige Verfahren klären.
  • Die Entscheidung gilt für Nutzungen seit dem 7. Juni 2021. Für frühere Zeiträume gelten andere Maßstäbe.

Was bedeutet das für Sie? Praxishinweise

Für Musiker, Produzenten und Content Creator

  • Dokumentieren Sie Ihr Konzept. Auch wenn es auf die Absicht nicht ankommt, hilft ein nachvollziehbarer kreativer Bezug zum Original bei der Argumentation.
  • Machen Sie die Bezugnahme erkennbar. Das Sample darf nicht bloß Dekoration oder Lückenfüller sein. Es muss für Kenner des Originals als Anspielung, Hommage oder Auseinandersetzung wahrnehmbar sein.
  • Schaffen Sie Abstand. Je mehr eigenständige Gestaltung und je weniger Substitution des Originals, desto besser.
  • Prüfen Sie bei kommerziellen Projekten vorab. Bei prägenden Teilen eines aktuellen Hits oder Release-Kampagnen im großen Stil bleibt eine Lizenz meist die sicherere Lösung.
  • Vorsicht bei Social Media. Ein Reel oder Remix mit fremder Musik ist nicht automatisch ein Pastiche. Hintergrundmusik ohne kreativen Bezug fällt nicht darunter.

Für Rechteinhaber, Labels und Verlage

  • Nicht jedes Sample ist ein Fall für die Abmahnung. Prüfen Sie vorab, ob ein erkennbarer kreativer Dialog vorliegen könnte.
  • Ihre Position bleibt stark, wenn Elemente lediglich übernommen werden, etwa als reine Klangkulisse oder in Konkurrenz zum Original.
  • Dokumentieren Sie Ihre Lizenzierungspraxis und Marktauswirkungen. Sie sind im Drei-Stufen-Test relevant.
  • Ein UWG-Anspruch als „Plan B“ ist regelmäßig versperrt.

Ausblick

Der Rechtsstreit ist noch nicht ganz beendet. Nach Berichten der Fachpresse ist für den Zeitraum 2002 bis 2021 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Ob die Kläger gegen das aktuelle Urteil das Bundesverfassungsgericht anrufen, bleibt abzuwarten. Wegen der stark unionsrechtlichen Prägung der Fragen dürften die Erfolgsaussichten überschaubar sein. Die Grenzen des Pastiche werden künftig in neuen Verfahren ausgelotet, etwa bei Remixen, Mashups und Social-Media-Content.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich jetzt zwei Sekunden aus jedem Song sampeln?

Nein. Es gibt keine Sekundenregel. Entscheidend ist, ob die Nutzung ein Pastiche im Sinne des § 51a UrhG ist und der Drei-Stufen-Test bestanden wird.

Muss ich nachweisen, dass ich ein Pastiche schaffen wollte?

Nein. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Originalwerk kennt.

Gilt das Urteil auch für Remixe und Mashups?

Der Begriff des Pastiche ist nicht auf Sampling beschränkt. Ob ein Remix im Einzelfall erfasst ist, hängt von den oben genannten Kriterien ab.

Kann ich mich auf das Urteil berufen, wenn mein Sample schon vor 2021 entstanden ist?

Unter Umständen ja. Entscheidend ist nicht, wann das Sample entstanden oder erstmals veröffentlicht wurde, sondern wann die Nutzungshandlung stattfindet, etwa Vervielfältigung oder Vertrieb. Der BGH hat § 51a UrhG hier auf Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 angewandt, obwohl „Nur mir“ bereits 1997 erschienen ist.

Kann der Rechteinhaber trotzdem über das Wettbewerbsrecht vorgehen?

Regelmäßig nicht, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Quellen und weiterführende Informationen

Fazit

Das Urteil stärkt die Kunstfreiheit und referenzielle Kunstformen wie Sampling, ohne den Schutz der Rechteinhaber aufzugeben. Für die Praxis gilt: Wer fremdes Material übernimmt, sollte den kreativen Dialog mit dem Original erkennbar machen und im Zweifel vorher rechtlich prüfen lassen.

Sie planen ein Sampling-Projekt oder haben eine Abmahnung erhalten? Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Lizenzen, Abwehr und Durchsetzung. Ihr Ansprechpartner: Roman Ronneburger, oder über unsere Kontaktseite.